Entzündbare oder oxidierende Stoffe
Lagerung oder Verarbeitung brennbarer bzw. brandfördernder Stoffe im Betrieb.
Als Arbeitgeber müssen Sie Brandgefahren an Ihren Arbeitsplätzen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. Wir begehen Ihren Betrieb, bewerten Brandgefährdung, Flucht- und Rettungswege, Anlagentechnik und Organisation und übergeben Ihnen eine dokumentierte Beurteilung mit Maßnahmenplan – von erfahrenen Brandschutzingenieuren aus Neu-Ulm.
Kostenlose Erstberatung • Dokumentierter Maßnahmenplan • Erfahrene Brandschutzingenieure
Zwei Angaben genügen – alles Weitere klären wir im Gespräch.
500+
Projekte betreut
20+
Jahre im Brandschutz
100+
Kunden & Partner
Ingenieurbüro für Brandschutz –
wir kommen zu Ihnen vor Ort.
Die meisten Brandschutzkonzepte entstehen am Schreibtisch. Unsere entstehen mit dem Wissen, wie eine Rauchschürze wirkt, wenn es tatsächlich brennt – aus jahrzehntelanger Einsatzerfahrung bei der Feuerwehr.
Jahrzehnte aktiver Feuerwehrdienst. Wir wissen, wie sich ein Gebäude im Ernstfall verhält – nicht nur, was die Norm dazu sagt.
Akademisches Fachwissen und Behördenerfahrung: prüffähige Konzepte und Nachweise nach MBO, LBO und BayBO.
Schutzziel erfüllt, Budget geschont: Wir suchen den Weg, der genehmigungsfähig ist – und nicht den teuersten.
In einem laufenden Produktionsbetrieb war die CO₂-Löschanlage defekt – Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Die naheliegende Forderung: neue Löschanlage oder Nachrüstung einer Sprinkleranlage. Wir haben stattdessen eine genehmigungsfähige Abweichung von der Industriebaurichtlinie erarbeitet und den Einbau vollständig abgewendet – bei unverändertem Schutzniveau.
Neue Löschanlage bzw. Sprinklerung nachrüsten
Abweichung nach Industriebaurichtlinie, behördlich bestätigt
Was in Ihrem Projekt möglich ist, klären wir kostenfrei.
1,2
Mio. Euro
Produktionsbetrieb im Bestand
Keine Betriebsunterbrechung
Schutzziel unverändert erfüllt
Eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ist die schriftliche Bewertung, welche Brandgefahren in Ihrem Betrieb bestehen und welche Maßnahmen daraus folgen. Rechtsgrundlage ist § 5 ArbSchG; sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung und wird in der ASR A2.2 für Brände konkretisiert.

Dokumentierte Beurteilung mit Einstufung der Brandgefährdung (normal oder erhöht) inklusive Begründung
Erfassung von Brandlasten und Zündquellen an Ihren Arbeitsplätzen
Bewertung von Flucht- und Rettungswegen sowie der Anlagentechnik (z. B. Feuerlöscher, Melder, Alarmierung)
Betrachtung der Organisation: Brandschutzhelfer, Unterweisung, Übungen
Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Terminen nach dem TOP-Prinzip
Hinweise zur Wirksamkeitskontrolle und zur Fortschreibung
Berücksichtigung der Gebäude- und Betriebsart bei der Bewertung
Ansprechpartner für Rückfragen von Behörden oder Versicherern
Kostenlose Erstberatung • Unverbindlich • Erfahrene Brandschutzingenieure
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.
§ 5 ArbSchG verlangt, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten; § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes – bei normaler Brandgefährdung kann sie schlank ausfallen, muss aber vorliegen.
Eine feste Kalenderfrist für die Neuerstellung gibt es nicht. Die Beurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben: bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, geänderten Rechtsvorschriften, neuen Stoffen oder Verfahren sowie nach Beinaheunfällen und Unfällen. Praktische Anlässe sind auch Umbau, Umzug oder eine neue Nutzung.
Was bei Versäumnissen drohen kann: Fehlt die Beurteilung oder ist sie unvollständig, können Aufsichtsbehörden Anordnungen erlassen. Das ArbSchG kennt Ordnungswidrigkeiten (§ 25) und bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit bzw. beharrlicher Wiederholung Straftatbestände (§ 26). Diese Angaben sind Sachinformation, kein Rechtsrat.
Die ASR A2.2 nennt unter anderem folgende Bedingungen, die für eine erhöhte Brandgefährdung sprechen.
Lagerung oder Verarbeitung brennbarer bzw. brandfördernder Stoffe im Betrieb.
Arbeitsverfahren mit offener Flamme, Funkenflug oder heißen Oberflächen.
Materialien, die sich unter bestimmten Lagerbedingungen selbst entzünden können.
Staubentwicklung aus Produktion oder Verarbeitung mit erhöhtem Zündrisiko.
Liegt keiner dieser Punkte vor, fällt Ihr Betrieb häufig unter normale Brandgefährdung – die Beurteilung kann dann kompakter ausfallen. Ihre konkrete Einstufung klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Wir geben keine Rechtsberatung.
Transparent und ohne Überraschungen – so läuft die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ab.
Kostenlos und unverbindlich: Wir klären Betriebsart, Standorte und Besonderheiten. Soweit vorhanden, senden Sie uns Grundrisse, Gefahrstoffliste und Prüfprotokolle.
Wir erfassen Brandlasten, Zündquellen, Flucht- und Rettungswege, Anlagentechnik und Organisation direkt in Ihrem Betrieb.
Wir stufen die Brandgefährdung ein und begründen die Einstufung nachvollziehbar.
Wir leiten Maßnahmen ab, geordnet nach technisch, organisatorisch und personenbezogen (TOP-Prinzip), mit Verantwortlichen und Terminen.
Sie erhalten die vollständige Dokumentation sowie Hinweise zur Wirksamkeitskontrolle und zur Fortschreibung bei relevanten Änderungen.
Praxiserfahrung aus dem aktiven Einsatz, kombiniert mit fundiertem Fachwissen im Brandschutz
Nachvollziehbar aufgebaut nach § 5 ArbSchG und ASR A2.2
Für Behörden, Versicherer und Ihre Geschäftsleitung – zuverlässig erreichbar
Kurzfristige Erstgespräche und effiziente Begehungstermine
Pauschale Preise gibt es bei dieser Leistung nicht seriös – diese Faktoren bestimmen, was Ihr Betrieb konkret braucht.
Anzahl der Standorte und Gebäudegröße
Gefährdungsgrad bzw. Branche
Sonderbaueigenschaften
Mitarbeiterzahl
Anfahrt zum Standort
Umfang gewünschter Zusatzleistungen
Ihr individuelles Angebot erhalten Sie nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich – mit klarer Leistungsübersicht, ohne versteckte Kosten.
Die typischen Brandgefahren unterscheiden sich je nach Nutzung – wir kennen die Besonderheiten der jeweiligen Branche.
Meist normale Brandgefährdung – Schwerpunkte sind Fluchtwege, Alarmierung, Brandschutzhelfer und Besucherverkehr.
Große Brandlasten, oft Schichtbetrieb und Ladeinfrastruktur – hier prüfen wir besonders genau.
Zündquellen aus Arbeitsverfahren, Stäube und entzündbare Stoffe; bei Gefahrstoffen greift zusätzlich die TRGS 800 mit den Stufen normal, erhöht und hoch.
Personen mit eingeschränkter Mobilität stellen besondere Anforderungen an Räumung und Organisation.
Drei unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage – die Gefährdungsbeurteilung ersetzt keines der anderen.
| Dokument | Rechtsbereich | Zweck | Wer |
|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung Brandschutz | Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) | Brandgefahren im Betrieb beurteilen, Maßnahmen ableiten | Arbeitgeber |
| Brandschutzkonzept / -nachweis | Bauordnungsrecht | Planung und Genehmigung von Bauvorhaben | Bauherr, Brandschutzingenieur |
| Brandschutzordnung | Organisation (DIN 14096) | Verhaltensregeln für Personen im Gebäude | Betreiber, Arbeitgeber |
| Brandschau | Landesrecht, Behörde | Wiederkehrende behördliche Prüfung, v. a. Sonderbauten | Brandschutzdienststelle |
Behörden und Träger stellen kostenlose Muster bereit. Eine Vorlage liefert die Struktur, ersetzt aber nicht die betriebsspezifische Bewertung. Entscheidend sind die richtige Einstufung Ihrer Brandgefährdung, passende Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle. Sie möchten stattdessen einen externen Brandschutzbeauftragten oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen? Auch das übernehmen wir für Sie.
Das Gesetz verlangt Fachkunde, keinen bestimmten Titel; fehlt sie dem Arbeitgeber, muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 3 ArbStättV). Unsere Brandschutzingenieure bringen genau diese Fachkunde mit – kombiniert mit praktischem Wissen aus dem aktiven Feuerwehrdienst.
Die Verantwortung für den Brandschutz bleibt in jedem Fall bei Ihnen als Arbeitgeber – wir unterstützen Sie dabei, dieser Pflicht nachzukommen.
Diese Angaben sind Sachinformation, kein Rechtsrat, und ersetzen keine projektbezogene Beratung. Stand: September 2026.
Ja, sobald Sie Beschäftigte haben: § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen der Beschäftigten zu beurteilen – Brandgefahren gehören dazu und werden in der ASR A2.2 konkretisiert. Eine gesonderte Vorschrift für ein separates Dokument gibt es nicht; sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung.
Ja. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Bei normaler Brandgefährdung kann die Beurteilung schlank ausfallen, muss aber vorliegen und dokumentiert sein.
Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz gehört zum Arbeitsschutzrecht und beurteilt den laufenden Betrieb. Das Brandschutzkonzept ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens, die Brandschutzordnung regelt nach DIN 14096 das Verhalten im Gebäude. Details finden Sie in der Übersicht weiter unten – die Gefährdungsbeurteilung ersetzt keines der anderen Dokumente.
Sie muss fachkundig erfolgen; fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 3 ArbStättV). Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn ein externes Ingenieurbüro die Beurteilung erstellt.
Eine feste Kalenderfrist gibt es nicht. Die Beurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben, etwa bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, geänderten Vorschriften, neuen Stoffen oder Verfahren sowie nach Beinaheunfällen. Viele Betriebe legen zusätzlich einen eigenen Prüfturnus fest.
Fehlt die Beurteilung oder ist sie unvollständig, können Aufsichtsbehörden Anordnungen erlassen. Das ArbSchG kennt hierfür Ordnungswidrigkeiten (§ 25) und – bei vorsätzlicher Gefährdung oder beharrlicher Wiederholung – Straftatbestände (§ 26). Konkrete Bußgeldbeträge nennen wir bewusst nicht, da diese vom Einzelfall abhängen.
Vorlagen von Behörden oder Trägern liefern eine Struktur, ersetzen aber nicht die betriebsspezifische Bewertung. Entscheidend sind die richtige Einstufung, passende Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle – dafür braucht es Fachkunde nach § 3 ArbStättV.
Das hängt von Standortzahl, Gebäudegröße, Branche, Sonderbaueigenschaften und Mitarbeiterzahl ab. Pauschale Preise wären hier unseriös – Sie erhalten nach dem kostenlosen Erstgespräch ein schriftliches Festpreisangebot.
Hilfreich sind Grundrisse, eine Gefahrstoffliste, vorhandene Prüf- und Wartungsprotokolle sowie ein Ansprechpartner vor Ort. Liegt noch nichts davon vor, ist das kein Hindernis – wir klären den Rest gemeinsam im Erstgespräch.
Sie benötigen eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz für Ihren Betrieb in Bayern oder Baden-Württemberg? Die Rempel GmbH übernimmt Begehung, Bewertung und Dokumentation – normkonform und praxiserprobt.