Für Bayern und Baden-Württemberg

Gefährdungsbeurteilung BrandschutzWir erstellen sie für Ihr Unternehmen

Als Arbeitgeber müssen Sie Brandgefahren an Ihren Arbeitsplätzen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. Wir begehen Ihren Betrieb, bewerten Brandgefährdung, Flucht- und Rettungswege, Anlagentechnik und Organisation und übergeben Ihnen eine dokumentierte Beurteilung mit Maßnahmenplan – von erfahrenen Brandschutzingenieuren aus Neu-Ulm.

Kostenlose Erstberatung • Dokumentierter Maßnahmenplan • Erfahrene Brandschutzingenieure

Kostenloses Erstgespräch

Zwei Angaben genügen – alles Weitere klären wir im Gespräch.

Viktor Rempel, Geschäftsführer der Rempel GmbH

„Ich melde mich persönlich bei Ihnen.“
Viktor Rempel, Geschäftsführer – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

  • Kostenfrei & unverbindlich
  • Kein Newsletter
  • Keine Weitergabe an Dritte

* Pflichtfelder

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500+

Projekte betreut

20+

Jahre im Brandschutz

100+

Kunden & Partner

Ingenieurbüro für Brandschutz – wir kommen zu Ihnen vor Ort.

Unser Unterschied

Brandschutz von Ingenieuren,
die den Ernstfall kennen.

Die meisten Brandschutzkonzepte entstehen am Schreibtisch. Unsere entstehen mit dem Wissen, wie eine Rauchschürze wirkt, wenn es tatsächlich brennt – aus jahrzehntelanger Einsatzerfahrung bei der Feuerwehr.

  • Wir waren im Einsatz

    Jahrzehnte aktiver Feuerwehrdienst. Wir wissen, wie sich ein Gebäude im Ernstfall verhält – nicht nur, was die Norm dazu sagt.

  • Wir planen als Ingenieure

    Akademisches Fachwissen und Behördenerfahrung: prüffähige Konzepte und Nachweise nach MBO, LBO und BayBO.

  • Wir denken wirtschaftlich

    Schutzziel erfüllt, Budget geschont: Wir suchen den Weg, der genehmigungsfähig ist – und nicht den teuersten.

Aus unserer Projektarbeit

Wir sparen
echtes Geld.

In einem laufenden Produktionsbetrieb war die CO₂-Löschanlage defekt – Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Die naheliegende Forderung: neue Löschanlage oder Nachrüstung einer Sprinkleranlage. Wir haben stattdessen eine genehmigungsfähige Abweichung von der Industriebaurichtlinie erarbeitet und den Einbau vollständig abgewendet – bei unverändertem Schutzniveau.

Der übliche Weg

Neue Löschanlage bzw. Sprinklerung nachrüsten

Unser Weg

Abweichung nach Industriebaurichtlinie, behördlich bestätigt

Kostenloses Erstgespräch

Was in Ihrem Projekt möglich ist, klären wir kostenfrei.

Eingesparte Baukosten

1,2

Mio. Euro

Produktionsbetrieb im Bestand

Keine Betriebsunterbrechung

Schutzziel unverändert erfüllt

Lieferumfang

Was Sie bekommen

Eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ist die schriftliche Bewertung, welche Brandgefahren in Ihrem Betrieb bestehen und welche Maßnahmen daraus folgen. Rechtsgrundlage ist § 5 ArbSchG; sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung und wird in der ASR A2.2 für Brände konkretisiert.

Begehung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz
Qualifizierte Brandschutzingenieure

Das erhalten Sie von uns

Dokumentierte Beurteilung mit Einstufung der Brandgefährdung (normal oder erhöht) inklusive Begründung

Erfassung von Brandlasten und Zündquellen an Ihren Arbeitsplätzen

Bewertung von Flucht- und Rettungswegen sowie der Anlagentechnik (z. B. Feuerlöscher, Melder, Alarmierung)

Betrachtung der Organisation: Brandschutzhelfer, Unterweisung, Übungen

Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Terminen nach dem TOP-Prinzip

Hinweise zur Wirksamkeitskontrolle und zur Fortschreibung

Berücksichtigung der Gebäude- und Betriebsart bei der Bewertung

Ansprechpartner für Rückfragen von Behörden oder Versicherern

Kostenlose Erstberatung • Unverbindlich • Erfahrene Brandschutzingenieure

Wer braucht eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz?

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.

Auch für Büros und Kleinbetriebe

§ 5 ArbSchG verlangt, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten; § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes – bei normaler Brandgefährdung kann sie schlank ausfallen, muss aber vorliegen.

Wann Sie sie aktualisieren sollten

Eine feste Kalenderfrist für die Neuerstellung gibt es nicht. Die Beurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben: bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, geänderten Rechtsvorschriften, neuen Stoffen oder Verfahren sowie nach Beinaheunfällen und Unfällen. Praktische Anlässe sind auch Umbau, Umzug oder eine neue Nutzung.

Was bei Versäumnissen drohen kann: Fehlt die Beurteilung oder ist sie unvollständig, können Aufsichtsbehörden Anordnungen erlassen. Das ArbSchG kennt Ordnungswidrigkeiten (§ 25) und bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit bzw. beharrlicher Wiederholung Straftatbestände (§ 26). Diese Angaben sind Sachinformation, kein Rechtsrat.

Einstufung

Wann liegt erhöhte Brandgefährdung vor?

Die ASR A2.2 nennt unter anderem folgende Bedingungen, die für eine erhöhte Brandgefährdung sprechen.

Entzündbare oder oxidierende Stoffe

Lagerung oder Verarbeitung brennbarer bzw. brandfördernder Stoffe im Betrieb.

Schweiß- und Trennarbeiten

Arbeitsverfahren mit offener Flamme, Funkenflug oder heißen Oberflächen.

Selbsterhitzungsfähige Stoffe

Materialien, die sich unter bestimmten Lagerbedingungen selbst entzünden können.

Brennbare Stäube

Staubentwicklung aus Produktion oder Verarbeitung mit erhöhtem Zündrisiko.

Liegt keiner dieser Punkte vor, fällt Ihr Betrieb häufig unter normale Brandgefährdung – die Beurteilung kann dann kompakter ausfallen. Ihre konkrete Einstufung klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Wir geben keine Rechtsberatung.

In fünf Schritten zur fertigen Beurteilung

Transparent und ohne Überraschungen – so läuft die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz ab.

01

Erstgespräch und Unterlagen

Kostenlos und unverbindlich: Wir klären Betriebsart, Standorte und Besonderheiten. Soweit vorhanden, senden Sie uns Grundrisse, Gefahrstoffliste und Prüfprotokolle.

02

Begehung vor Ort

Wir erfassen Brandlasten, Zündquellen, Flucht- und Rettungswege, Anlagentechnik und Organisation direkt in Ihrem Betrieb.

03

Bewertung

Wir stufen die Brandgefährdung ein und begründen die Einstufung nachvollziehbar.

04

Maßnahmen

Wir leiten Maßnahmen ab, geordnet nach technisch, organisatorisch und personenbezogen (TOP-Prinzip), mit Verantwortlichen und Terminen.

05

Übergabe und Fortschreibung

Sie erhalten die vollständige Dokumentation sowie Hinweise zur Wirksamkeitskontrolle und zur Fortschreibung bei relevanten Änderungen.

Ihre Vorteile

Warum Rempel GmbH?

Feuerwehr- und Ingenieurwissen

Praxiserfahrung aus dem aktiven Einsatz, kombiniert mit fundiertem Fachwissen im Brandschutz

Dokumentierte Beurteilung

Nachvollziehbar aufgebaut nach § 5 ArbSchG und ASR A2.2

Ein Ansprechpartner

Für Behörden, Versicherer und Ihre Geschäftsleitung – zuverlässig erreichbar

Schnelle Bearbeitung

Kurzfristige Erstgespräche und effiziente Begehungstermine

Preistransparenz

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz?

Pauschale Preise gibt es bei dieser Leistung nicht seriös – diese Faktoren bestimmen, was Ihr Betrieb konkret braucht.

Anzahl der Standorte und Gebäudegröße

Gefährdungsgrad bzw. Branche

Sonderbaueigenschaften

Mitarbeiterzahl

Anfahrt zum Standort

Umfang gewünschter Zusatzleistungen

Ihr individuelles Angebot erhalten Sie nach dem kostenlosen Erstgespräch schriftlich – mit klarer Leistungsübersicht, ohne versteckte Kosten.

Branchen und Betriebsarten

Die typischen Brandgefahren unterscheiden sich je nach Nutzung – wir kennen die Besonderheiten der jeweiligen Branche.

Büro und Handel

Meist normale Brandgefährdung – Schwerpunkte sind Fluchtwege, Alarmierung, Brandschutzhelfer und Besucherverkehr.

Lager und Logistik

Große Brandlasten, oft Schichtbetrieb und Ladeinfrastruktur – hier prüfen wir besonders genau.

Produktion und Werkstatt

Zündquellen aus Arbeitsverfahren, Stäube und entzündbare Stoffe; bei Gefahrstoffen greift zusätzlich die TRGS 800 mit den Stufen normal, erhöht und hoch.

Pflege und Einrichtungen

Personen mit eingeschränkter Mobilität stellen besondere Anforderungen an Räumung und Organisation.

Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung

Drei unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage – die Gefährdungsbeurteilung ersetzt keines der anderen.

DokumentRechtsbereichZweckWer
Gefährdungsbeurteilung BrandschutzArbeitsschutz (§ 5 ArbSchG)Brandgefahren im Betrieb beurteilen, Maßnahmen ableitenArbeitgeber
Brandschutzkonzept / -nachweisBauordnungsrechtPlanung und Genehmigung von BauvorhabenBauherr, Brandschutzingenieur
BrandschutzordnungOrganisation (DIN 14096)Verhaltensregeln für Personen im GebäudeBetreiber, Arbeitgeber
BrandschauLandesrecht, BehördeWiederkehrende behördliche Prüfung, v. a. SonderbautenBrandschutzdienststelle

Reicht nicht auch eine Vorlage?

Behörden und Träger stellen kostenlose Muster bereit. Eine Vorlage liefert die Struktur, ersetzt aber nicht die betriebsspezifische Bewertung. Entscheidend sind die richtige Einstufung Ihrer Brandgefährdung, passende Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle. Sie möchten stattdessen einen externen Brandschutzbeauftragten oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen? Auch das übernehmen wir für Sie.

Wer erstellt Ihre Beurteilung

Fachlich fundiert und nachweisbar

Das Gesetz verlangt Fachkunde, keinen bestimmten Titel; fehlt sie dem Arbeitgeber, muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 3 ArbStättV). Unsere Brandschutzingenieure bringen genau diese Fachkunde mit – kombiniert mit praktischem Wissen aus dem aktiven Feuerwehrdienst.

  • Ingenieurtechnischer Hintergrund im Brandschutz
  • Feuerwehr-Einsatzerfahrung aus der Praxis
  • Regelmäßige Fortbildung
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

Die Verantwortung für den Brandschutz bleibt in jedem Fall bei Ihnen als Arbeitgeber – wir unterstützen Sie dabei, dieser Pflicht nachzukommen.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Worauf wir uns stützen

  • § 5, § 6 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
  • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, erforderliche Fachkunde
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – Konkretisierung für Arbeitsstätten
  • DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“
  • TRGS 800 – zusätzlich bei Gefahrstoffen im Betrieb

Diese Angaben sind Sachinformation, kein Rechtsrat, und ersetzen keine projektbezogene Beratung. Stand: September 2026.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung Brandschutz

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz Pflicht?

Ja, sobald Sie Beschäftigte haben: § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen der Beschäftigten zu beurteilen – Brandgefahren gehören dazu und werden in der ASR A2.2 konkretisiert. Eine gesonderte Vorschrift für ein separates Dokument gibt es nicht; sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung.

Gilt das auch für Büros und Kleinbetriebe?

Ja. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Bei normaler Brandgefährdung kann die Beurteilung schlank ausfallen, muss aber vorliegen und dokumentiert sein.

Wie unterscheidet sich die Gefährdungsbeurteilung von Brandschutzkonzept und Brandschutzordnung?

Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz gehört zum Arbeitsschutzrecht und beurteilt den laufenden Betrieb. Das Brandschutzkonzept ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens, die Brandschutzordnung regelt nach DIN 14096 das Verhalten im Gebäude. Details finden Sie in der Übersicht weiter unten – die Gefährdungsbeurteilung ersetzt keines der anderen Dokumente.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Sie muss fachkundig erfolgen; fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 3 ArbStättV). Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn ein externes Ingenieurbüro die Beurteilung erstellt.

Wie oft muss ich die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren?

Eine feste Kalenderfrist gibt es nicht. Die Beurteilung ist anlassbezogen fortzuschreiben, etwa bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, geänderten Vorschriften, neuen Stoffen oder Verfahren sowie nach Beinaheunfällen. Viele Betriebe legen zusätzlich einen eigenen Prüfturnus fest.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Fehlt die Beurteilung oder ist sie unvollständig, können Aufsichtsbehörden Anordnungen erlassen. Das ArbSchG kennt hierfür Ordnungswidrigkeiten (§ 25) und – bei vorsätzlicher Gefährdung oder beharrlicher Wiederholung – Straftatbestände (§ 26). Konkrete Bußgeldbeträge nennen wir bewusst nicht, da diese vom Einzelfall abhängen.

Reicht nicht auch eine kostenlose Vorlage?

Vorlagen von Behörden oder Trägern liefern eine Struktur, ersetzen aber nicht die betriebsspezifische Bewertung. Entscheidend sind die richtige Einstufung, passende Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle – dafür braucht es Fachkunde nach § 3 ArbStättV.

Was kostet die Erstellung?

Das hängt von Standortzahl, Gebäudegröße, Branche, Sonderbaueigenschaften und Mitarbeiterzahl ab. Pauschale Preise wären hier unseriös – Sie erhalten nach dem kostenlosen Erstgespräch ein schriftliches Festpreisangebot.

Was muss ich für das Erstgespräch vorbereiten?

Hilfreich sind Grundrisse, eine Gefahrstoffliste, vorhandene Prüf- und Wartungsprotokolle sowie ein Ansprechpartner vor Ort. Liegt noch nichts davon vor, ist das kein Hindernis – wir klären den Rest gemeinsam im Erstgespräch.

Jetzt Gefährdungsbeurteilung Brandschutz anfragen

Sie benötigen eine Gefährdungsbeurteilung Brandschutz für Ihren Betrieb in Bayern oder Baden-Württemberg? Die Rempel GmbH übernimmt Begehung, Bewertung und Dokumentation – normkonform und praxiserprobt.

Oder direkt anrufen: 0731 49249500